Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§79 VVG):
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache,
für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat:
Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muss in
Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein.
Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt
bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe
(§ 229 BGB), und wenn der geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist.
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