Schadensminderungspflicht: Bei der Entstehung und Abwicklung ist der Geschädigte ange-halten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten. Aus dieser Verpflich-tung ergeben sich in der Praxis häufig schwierige Probleme bei der jeweiligen Abwägung. Eine Verletzung der Pflicht wird mit Mitverschulden gleichgesetzt und kann von einer Kür-zung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche bis zu deren völligem Erlischen führen.
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