Schadenminderungspflicht: Die in den allgemeinen Kraftfahrtbedingungen festgelegte Schadenminderungspflicht hat ihr Vorbild in der so genannten "Rettungspflicht" (§ 62 VVG). Der Versicherungsnehmer muss einen Schaden so gering wie nur möglich halten. Er hat sich beispielsweise an einer Unfallstelle um die verletzten Personen zu kümmern und im Rahmen der Fahrzeugversicherung beschädigte Teile notdürftig auszubessern, um weitere Schäden zu verhindern.
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