Billigungsklausel:
In § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die so genannte Billigungs-klausel gesetzlich festgelegt.
Laut den dort aufgeführten Voraussetzungen gilt ein Versiche-rungsschein, welcher in inhaltlicher Form vom Versicherungsantrag abweicht,
als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer den Änderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Scheins widerspricht.
Der Versicherungsvertrag kommt dann unter
den jeweils geänderten Bedingungen zustande. Er ist dann inklusive der Änderungen als in Ordnung "gebilligt" wor-den.
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