Tarifgruppen: In der Kraftfahrtversicherung gibt es unterschiedliche Grundbeiträge, die jeweils
abhängig von der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind. Jeweils der zu Beginn einer Versicherung
ausgeübte Beruf ist richtungweisend für die Zuordnung des Vertrages zu einer dieser Tarifgruppen:
1. Tarifgruppe B für Angehörige des öffentlichen Dienstes
2. Tarifgruppe A für landwirtschaftliche Unternehmer (gilt nur in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Verträge von Personenkraftwagen)
3. Tarifgruppe R für Personenkraftwagen, die nicht den Tarifgruppen A oder B zugeordnet werden können
4. Tarifgruppe N für alle sonstigen Fahrzeuge, die nicht den Tarifgruppen A, B, oder R zugeordnet werden können.
Die Voraussetzungen für die Zuordnung des Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen A, und B müssen schriftlich
nachgewiesen werden. Ändert sich die Tätigkeit des Versicherungsnehmers, ist er verpflichtet, dies der Versicherung
mitzuteilen.
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