Zahlungsverzug der Versicherungprämie

Folge-Prämienverzug

Folgeprämienverzug (§ 39 VVG): Folgeprämie werden alle Versicherungsbeiträge genannt, die nach der Zahlung des Erstbeitrages zu entrichten sind. Wird eine Folgeprämie nicht rech-tzeitig gezahlt, kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von 14 Tagen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Schaden ein und der Versicherungsnehmer ist immer noch im Verzug, muss der Versicherer keine Leistung entrichten. Der Versicherer kann von sich aus den Vertrag schon bei der Festlegung der Zahlungsfrist kündigen oder aber fristlos nach Ablauf der vorab gesetzten zwei Wochen. Die Kündigung bleibt unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern in dieser Zeit kein Schaden eingetreten ist.









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