Vorläufige Deckung: Vorläufiger Versicherungsschutz beginnt bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Versicherungsschutzes und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungsvertrages oder mit Ablehnung des Antrages. Im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht ein vorläufiger Versicherungsschutz ab dem Tag der Zulassung des Fahrzeuges, bzw. sobald die Doppelkarte dem Straßenverkehrsamt vorgelegt wird. Für die Fahrzeugvollversicherung muss die Versicherung eine vorläufige Deckungszusage
erteilt haben. Die vorläufige Deckung ist in der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung geregelt.
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