Ausschlüsse:
Es werden allgemeine und spezielle Ausschlüsse der Haftpflicht-, der Fahrzeug- und der Insassenunfallversicherung unterschieden.
Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle zu Leistungsfreiheit
der Versicherung führen können. Bedingt durch den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung des Schädigers
bleibt die Versicherung in solchen Fällen Eintrittspflichtig (Sie muss den Schaden zahlen), kann aber den Versicherten im Rahmen des Versicherungsvertrags
in Regress nehmen.
Von der Kraftfahrtversicherung sind drei spezielle Fälle ausgeschlossen:
1. Schäden durch Kernenergie
2. Schäden, wenn der Versicherte an Fahrtveranstaltungen und Übungsfahrten teilnimmt, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt
3. für die Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung auch Schäden durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher
Hand oder Erdbeben.
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