Die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
darf nach prinzipiell nur bei einem Versicherungsunternehmen im Inland abgeschlossen werden, das zum Betrieb der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugelassenen ist. Die Regelungen in § 5 Abs. 8 PflVG und § 8 Abs. 2 PflVG weiten diesen Kreis aus.
Die "zugelassenen" Versicherungsunternehmen sind per Gesetz verpflichtet, den in § 1 PflVG aufgeführten Personen nach den gesetzlichen
Vorschriften Versicherungsschutz gegen das Haftpflichtrisiko zu gewähren. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu der in den übrigen
Sparten zulässigen freien Auswahl oder der Ablehnung der Risikoübernahme auf Grund risikotechnischer Merkmale.
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