Online Autoversicherung Lexikon

Der Annahmezwang beim Versichern des Autos

Die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung darf nach prinzipiell nur bei einem Versicherungsunternehmen im Inland abgeschlossen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugelassenen ist. Die Regelungen in § 5 Abs. 8 PflVG und § 8 Abs. 2 PflVG weiten diesen Kreis aus. Die "zugelassenen" Versicherungsunternehmen sind per Gesetz verpflichtet, den in § 1 PflVG aufgeführten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherungsschutz gegen das Haftpflichtrisiko zu gewähren. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu der in den übrigen Sparten zulässigen freien Auswahl oder der Ablehnung der Risikoübernahme auf Grund risikotechnischer Merkmale.









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