Wurde der Kraftfahrzeugschein zur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs von Seiten des Halters bei
der Zulassungsstelle abgegeben und wurde dort das amtliche Kennzeichen eingestempelt, so hat diese gemäß § 29b
StVZO bei Wiederinbetriebnahme die erneute Aushändigung des Kraftfahrzeug-Scheins von der erneuten Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte
abhängig zu machen.
Nach § 5 Abs. 1 AKB berührt eine Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts den Versicherungsvertrag nicht.
Der Versi-cherungsnehmer kann allerdings eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen,
wenn er hierzu die Abmeldebescheinigung der zuständigen Zulassungsstelle vorlegt und die Stilllegung des Fahrzeugs mindestens zwei Wochen beträgt.
Hier geht es zu einem weiteren KFZ Versicherungsvergleich.
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